Rechtsprechung
BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Steuerrechtliche Auswirkungen von rückwirkenden Änderungen von Gewinnverteilungsabreden - Anteil eines Gesellschafters an den in einem Mehrgewinnjahr aufgedeckten stillen Reserven
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
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- BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung - …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Inwieweit dies der Fall ist, ist mangels geeigneter Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Urteil des BFH vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75 m. w. N.).Es ist deshalb davon auszugehen, daß der steuerliche Mehrgewinn des Streitjahres in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75).
- BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81
Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i. …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (vgl. auch Urteil vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55). - BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).
- BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77
Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53). - BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69
Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Im Streitfall würde die Blockierung der hälftigen Gewinnverteilung auf den ursprünglich von der Gesellschaft ermittelten Betrag dazu führen, daß Teile der Abfindungsbeträge vom Kläger A als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne anstatt als laufender Gewinn zu besteuern seien (vgl. Urteil des BFH vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389 mit weiteren Nachweisen). - BFH, 22.05.1984 - VIII R 316/83
Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Gewinnanteilen bei Veräußerung von …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Zu Unrecht leitet der Kläger aus dem Urteil des Senats vom 22. Mai 1984 VIII R 316/83 (BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746) den Grundsatz der steuerrechtlichen Beachtlichkeit einer rückwirkenden zivilrechtlichen Vereinbarung ab. - BFH, 13.10.1982 - I R 153/79
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).